Das Wichtigste in Kürze
- Das Recht, das nicht verschwindet: Die meisten Rechtsordnungen schützen die Kontrolle einer Person über die kommerzielle Nutzung ihres eigenen Bildes und ihrer Stimme.
- Drei Risikoquellen, drei verschiedene Antworten: Die eigentliche Arbeit besteht darin, zu erkennen, in welcher dieser drei Lagen man steckt, denn jede verlangt eine andere Lösung.
- Der Nachweis, der Sie schützt: Rechte-Compliance läuft am Ende auf eine Beweisfrage hinaus.
In jedem KI-Video stecken zwei Compliance-Fragen, und die meisten Teams stellen nur eine davon. Die erste, ob wir offenlegen müssen, dass das KI-generiert ist, bekommt die Aufmerksamkeit, weil Regulierung wie der EU AI Act sie greifbar gemacht hat. Die zweite ist leiser und älter, und sie verschwindet nicht dadurch, dass ein Modell das Material erzeugt hat: Hatten wir das Recht, dieses Gesicht und diese Stimme zu verwenden? Die Kennzeichnung regelt, was Sie dem Publikum sagen. Die Rechte regeln, ob Sie das Ganze überhaupt erstellen durften. Eine tadellos gekennzeichnete Anzeige bleibt ein Problem, wenn sie auf einem Gesicht aufbaut, für das Sie nie eine Erlaubnis hatten.
Früher war diese Frage einfach, denn die Antwort war ein Vertrag. Man buchte einen Schauspieler, unterschrieb eine Freigabe, und der Nutzungsumfang stand schwarz auf weiß fest. KI bringt diese Klarheit gleich auf drei Ebenen ins Wanken (synthetische Avatare, geklonte Abbilder und zufällige Ähnlichkeit), und jede bringt ein eigenes Risiko mit, das eine bloße „Wir haben KI verwendet“-Kennzeichnung nicht im Geringsten abdeckt.
Das Recht, das nicht verschwindet
Die meisten Rechtsordnungen schützen die Kontrolle einer Person über die kommerzielle Nutzung ihres eigenen Bildes und ihrer Stimme. In den USA ist es das Right of Publicity; in Deutschland ist es das Recht am eigenen Bild nach dem Kunsturhebergesetz, gestützt durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Ausgestaltung unterscheidet sich, das Prinzip bleibt gleich: Das Abbild oder die Stimme einer identifizierbaren Person darf man grundsätzlich nicht ohne deren Erlaubnis für Werbung nutzen. Eine synthetische Nachbildung umgeht das nicht dadurch, dass keine Kamera im Spiel war.
Genau hier liegt der gedankliche Fehler, der Teams in Schwierigkeiten bringt. Sie argumentieren, dass der Output ja generiert und nicht gefilmt sei, also keine reale Person zeige, also keine Freigabe brauche. Doch das Recht interessiert sich für Identifizierbarkeit, nicht für die Technik. Wenn ein Zuschauer eine bestimmte Person erkennen kann, oder glaubt, eine zu sehen, greift der Schutz, unabhängig davon, wie die Pixel entstanden sind. Der Generator ist nur eine neue Art, ein Abbild zu erzeugen; er ist kein Weg, die Regeln zu umgehen, die für Abbilder gelten.
Drei Risikoquellen, drei verschiedene Antworten
Die eigentliche Arbeit besteht darin, zu erkennen, in welcher dieser drei Lagen man steckt, denn jede verlangt eine andere Lösung.
- Lizenzierte synthetische Avatare. Stock-Avatar-Plattformen verkaufen Zugang zu Gesichtern, doch diese Gesichter gehören meist realen Schauspielern, die ihr Bild für bestimmte Zwecke lizenziert haben. Das Risiko ist nicht unsichtbar, es ist vertraglich: Die Lizenz hat einen Umfang. Viele untersagen den Einsatz im politischen Kontext, in regulierten Branchen oder bei sensiblen Aussagen, beschränken Territorien und Kanäle und begrenzen die Laufzeit. Wer einen Avatar außerhalb dieses Umfangs einsetzt, bricht die Vereinbarung mit dem Schauspieler und erbt die Haftung.
- Geklontes Abbild und geklonte Stimme. Eine bestimmte reale Person nachzubilden (einen Gründer, einen Mitarbeitenden, einen bezahlten Creator) verlangt eine ausdrückliche, informierte, schriftliche Einwilligung, die benennt, was geklont wird, wo es laufen wird und für wie lange. Ein allgemeiner Talent-Vertrag aus der Zeit vor KI deckt das so gut wie nie ab. Die Stimme verdient eine eigene Klausel: Sie ist eigenständig geschützt, und ein überzeugender Klon einer wiedererkennbaren Stimme ist für sich genommen eine Verletzung, selbst wenn kein Gesicht auftaucht.
- Zufällige Ähnlichkeit. Das ist die neue Variante und die am leichtesten zu übersehende. Ein Modell, das um einen generischen Sprecher gebeten wird, kann ein Gesicht ausgeben, das einer realen, identifizierbaren Person stark ähnelt, die Sie nie darstellen wollten. Es gibt keine Lizenz zu prüfen, weil Sie bewusst niemanden verwendet haben. Genau deshalb rutscht es durch. Hier hilft keine Unterschrift, sondern ein prüfender Blick: ein Mensch, der den Output anschaut und sich fragt, ob darin jemand Bestimmtes erkennbar wird.
Eine Kennzeichnung beantwortet die Frage des Zuschauers. Eine Bildfreigabe beantwortet die Frage, die die dargestellte Person zu Recht stellen darf. Zwei verschiedene Personen, zwei verschiedene Rechte. Und nur eine davon ist mit einer Zeile im Kleingedruckten erledigt.
Der Nachweis, der Sie schützt
Rechte-Compliance läuft am Ende auf eine Beweisfrage hinaus. Wenn jemals ein Anspruch kommt, zählt nur, ob Sie belegen können, was Sie tun durften. Das heißt konkret: die Avatar-Lizenz samt Umfang in der Ablage haben, von jedem, dessen Abbild oder Stimme Sie geklont haben, die unterschriebene Einwilligung mit klar benanntem Zweck aufbewahren und festhalten, welche Assets in welcher Kampagne liefen, damit sich der Umfang mit der Realität abgleichen lässt. Nichts davon ist außergewöhnlich; es ist dieselbe Sorgfalt, die ein gewissenhaftes Team schon immer bei echtem Talent walten ließ, nur eben ausgeweitet auf Gesichter und Stimmen, die generiert statt gefilmt wurden.
Übersprungen wird das, weil sich Generierung so reibungslos anfühlt. Man tippt einen Prompt, und eine Person erscheint, ganz ohne das Unterschreiben und Abstecken, zu dem ein Dreh einen zwingt. Genau diese fehlende Reibung ist die Falle: Ein Abbild zu erstellen, geht heute viel leichter, als es sauber freizugeben. Die Routine, beides zusammenzudenken, hinkt hinterher.
Eine praktikable Grundregel
Sie brauchen kein eigenes Rechtsteam, um auf der sicheren Seite zu bleiben; ein paar konsequent angewandte Grundregeln reichen. Gehen Sie davon aus, dass jedes Gesicht und jede Stimme einer realen Person gehört, solange nicht das Gegenteil feststeht. Nutzen Sie lizenzierte Avatare und bleiben Sie im Lizenzumfang. Klonen Sie eine bestimmte Person nur mit schriftlicher, zweckgebundener Einwilligung, die die Stimme als eigenen Punkt mit abdeckt. Bauen Sie eine Ähnlichkeitsprüfung in Ihr Review ein, damit ein zufälliges Abbild auffällt, bevor es ausgespielt wird. Und bewahren Sie die Belege auf: Eine Erlaubnis ist nur so viel wert, wie Sie sie auch nachweisen können.
Kennzeichnung und Rechte stehen nicht in Konkurrenz zueinander; sie sind die zwei Hälften eines verantwortungsvollen Umgangs mit einer synthetischen Person. Die eine sagt Ihrem Publikum die Wahrheit darüber, was es da sieht. Die andere wird dem Umstand gerecht, dass jedes Gesicht und jede Stimme, auch eine generierte, einer realen Person gehören kann, die nie eingewilligt hat, Ihnen ihr Bild zu überlassen.
Quellen
- Europäisches Parlament und Rat, Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Transparenzpflichten, 2024.
- Kunsturhebergesetz (KUG), §§ 22–23, zum Recht am eigenen Bild.
- WIPO, „Artificial intelligence and the right of publicity / personality rights“, 2024.
- IAB, „Synthetic media, likeness licensing, and talent rights for advertisers“, 2025.
Häufige Fragen
- Was sollten Marketing-Teams über Das Recht, das nicht verschwindet wissen?
- Die meisten Rechtsordnungen schützen die Kontrolle einer Person über die kommerzielle Nutzung ihres eigenen Bildes und ihrer Stimme.
- Was sollten Marketing-Teams über Drei Risikoquellen, drei verschiedene Antworten wissen?
- Die eigentliche Arbeit besteht darin, zu erkennen, in welcher dieser drei Lagen man steckt, denn jede verlangt eine andere Lösung.
- Was sollten Marketing-Teams über Der Nachweis, der Sie schützt wissen?
- Rechte-Compliance läuft am Ende auf eine Beweisfrage hinaus.

